Neue Coronaschutzverordnung: Was gilt für den Sport?
I. Allgemeine Hinweise
- Es gelten grundsätzlich die Regelungen der Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregelungen“ zur CoronaSchVO.
- Demnach sind die AHA-Regeln in allen Lebensbereichen verpflichtend anzuwenden.
II. Sportbetrieb
Sportbetrieb meint hier das aktive Sporttreiben in Form von Trainings-, Kurs- und Wettkampfbetrieb, Veranstaltungen, Versammlungen, Bildungsangebote etc..
II. a) Zugangsbeschränkungen/Testpflicht
- Im Außenbereich bis 2500 Personen (inkl. Zuschauer): Keine Einschränkungen. Die Nutzung von Toiletten, Umkleiden etc. in Innenräumen ist zusätzlich möglich.
- Im Außenbereich ab 2501 Personen (inkl. Zuschauer): Zugang ist auf Immunisierte und Getestete beschränkt. Dabei maximal 25000 Zuschauende (inkl. Immunisierte und Getestete). Oberhalb einer absoluten Zahl von 5000 Zuschauenden darf die zusätzliche Auslastung bei höchstens 50 Prozent der über 5000 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen. Bei Großveranstaltungen unter freiem Himmel dürfen ab dem 01.10.2021 auch oberhalb einer absoluten Zahl von 5.000 Zuschauenden die Sitzplätze voll belegt werden. Der Veranstalter muss jedoch sicherstellen, dass außerhalb der Sitz-/Stehplätze eine mindestens medizinische Maske verpflichtend getragen werden muss.
- Im Innenbereich: Zugang ist auf Immunisierte und Getestete beschränkt.
- Im Innenbereich: Bei Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmenden (inklusive Zuschauer) ist dem Gesundheitsamt ein Hygienekonzept vorzulegen. Finden mehrere Veranstaltungen in derselben Einrichtung statt (z.B. regelmäßiger Spielbetrieb mit Zuschauern in derselben Halle), ist die einmalige Vorlage ausreichend. Mehrere Nutzer derselben Einrichtung können ein gemeinsames Konzept einreichen. Achtung! Diese Beschränkung betrifft nur Veranstaltungen im engeren Sinne. Die bloße gleichzeitige Inanspruchnahme einer Sportanlage durch Sporttreibende ist keine solche Veranstaltung, die Durchführung eines geregelten Trainings-, Kurs- oder Wettkampfbetriebs (mit oder ohne Zuschauern) dagegen schon.
II. b) Immunisierte und Getestete, Zugangskontrollen
- Immunisierte Personen sind vollständig geimpfte oder genesene Personen. Getestete Personen sind solche mit einem bescheinigten negativen Ergebnis eines höchstens 48 Stunden alten Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests.
- Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren benötigen keinen Testnachweis.
- Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren wird der Immunisierungs-oder Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt.
- Schülerinnen und Schüler gelten in den anstehenden Herbstferien (11.-24.10.2021) nicht automatisch als getestete Personen, da die Schultestungen in dieser Zeit nicht stattfinden. Das bedeutet, dass die Schüler*innen für die Teilnahme an Sportangeboten drinnen und bei Angeboten draußen mit mehr als 2.500 Personen in diesem Zeitraum einen höchstens 48 Stunden zurückliegenden Test benötigen. Hierfür haben Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Anspruch auf kostenlose Testungen in allen anerkannten Testzentren. Weiterhin gilt bei Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie bei Sportangeboten für Kinder und Jugendliche, dass gemeinsam beaufsichtige Selbsttests durchgeführt werden können.
- Die diesbezüglichen Nachweise sind beim Zutritt von den für die Einrichtungen bzw. das Angebot verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren.
- Bei Bildungsangeboten, Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit und Sportangeboten für Kinder und Jugendliche kann ein gemeinsamer, beaufsichtigter Selbsttest erfolgen. Bei Veranstaltungen über mehrere Tage mit einem festen Personenkreis genügen zwei Tests in der Woche.
- Bei Veranstaltungen im Freien, bei denen eine Zugangskontrolle nicht gewährleistet werden kann, ist es ausreichend, wenn in den Einladungen und durch Aushänge auf das Erfordernis „immunisiert oder getestet“ hingewiesen wird und dann stichprobenhafte Kontrollen durchgeführt werden.
Foto: LSB-Andrea Bowinkelmann